OLG München - Beschluss vom 24.01.2005
11 W 2060/04
Normen:
ZPO § 104 § 727 § 733 § 829 § 835 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1102
OLGReport-München 2005, 347
Rpfleger 2005, 457
Vorinstanzen:
LG München II, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1999/01

Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses für den Pfändungsgläubiger

OLG München, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 11 W 2060/04

DRsp Nr. 2006/10483

Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses für den Pfändungsgläubiger

»Ist der erstattungsberechtigten Partei eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erteilt worden, kann deren Pfändungsgläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Rechtsnachfolger nicht erteilt werden, wenn die erstattungsberechtigte Partei oder deren Prozessbevollmächtigte als Zessionare die Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung des Kostenerstattungsanspruchs wegen einer von ihnen behaupteten früheren Abtretung dieses Anspruchs bestreiten und deshalb die Herausgabe der vollstreckbaren Erstausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses verweigern.«

Normenkette:

ZPO § 104 § 727 § 733 § 829 § 835 ;
Vorinstanz: LG München II, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1999/01
Fundstellen