Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands vom 28.05.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 24.05.2013 - 4 F 1672/12 - dahingehend abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand auf seinen Vergütungsantrag vom 10.04.2013 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütungspauschale gemäß § 158 Abs. 7 FamFG auf 1.100,00 € festgesetzt wird.
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