OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.11.1996
3 WF 178/96
Normen:
BGB § 1605 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1281
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, vom 03.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 265/95

Erweiterung des Auskunftsverlangens im Rahmen einer Stufenklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 3 WF 178/96

DRsp Nr. 1998/34

Erweiterung des Auskunftsverlangens im Rahmen einer Stufenklage

Der Unterhaltsgläubiger kann im Laufe eines Auskunftsprozesses, sei es isoliert oder im Rahmen einer Stufenklage, sein Auskunftsbegehren zeitlich erweitern, solange das Auskunftsbegehren noch nicht prozessual erledigt ist. Dem steht die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB auch dann nicht entgegen, wenn der Unterhaltsverpflichtete das zunächst zeitlich beschränkte Auskunftsbegehren vor der Erweiterung erfüllt hat. Die dem Prozeß vorausgegangenen außergerichtlichen Verhandlungen über den Unterhalt und die dabei eingeholten Auskünfte sind in die prozessuale Behandlung, nämlich die Auskunftsklage zeitlich zu erweitern, einzubeziehen, wenn sie für beide Parteien erkennbar nicht zu einer Erledigung geführt haben.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 2 ;

Gründe: