BVerwG - Urteil vom 26.04.2016
1 C 9.15
Normen:
StAG § 4 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-2; StAG § 10 Abs. 1 S. 1; StAG § 12b Abs. 2; StAG § 12b Abs. 3; AufenthG § 7 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 8 Abs. 1; AufenthG § 8 Abs. 2; AufenthG § 9 Abs. 4 Nr. 3; AufenthG § 16 Abs. 1; AufenthG § 16 Abs. 4; AufenthG § 31 Abs. 1; AuslG § 85 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 155, 47
DÖV 2016, 739
FamRZ 2016, 1158
NVwZ 2016, 1811
NVwZ 2016, 8
ZAR 2016, 350
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VG AN 4 K 13.01916
VGH Bayern, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt hinsichtlich Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils zu Studienzwecken; Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils wegen verspäteter Beantragung des Aufenthaltstitels

BVerwG, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 1 C 9.15

DRsp Nr. 2016/10271

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt hinsichtlich Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils zu Studienzwecken; Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils wegen verspäteter Beantragung des Aufenthaltstitels

1. Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG kann sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben, wenn dem Elternteil hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -BVerwGE 92, 116; hier: bejaht für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 AufenthG).2. Bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG bleibt eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils wegen verspäteter Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 12b Abs. 3 StAG außer Betracht.

Tenor

Die Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StAG § 4 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-2; StAG § 10 Abs. 1 S. 1; StAG § 12b Abs. 2; § Abs. ;