OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2017
11 A 1052/17
Normen:
BVFG § 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 7 Abs. 1; BGB § 7 Abs. 3; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4282/16

Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch Aufgabe des Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten; Erteilung eines Aufnahmebescheids hinsichtlich Niederlassung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 11 A 1052/17

DRsp Nr. 2017/15245

Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch Aufgabe des Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten; Erteilung eines Aufnahmebescheids hinsichtlich Niederlassung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVFG § 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 7 Abs. 1; BGB § 7 Abs. 3; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.

Das ist nicht der Fall. Der Kläger legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, weil sein Wohnsitz seit 2014 nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern in Deutschland besteht.