Auch für die Zeit ab Januar 1995 hat die Berufung des Beklagten nur geringfügigen Erfolg. Denn er schuldet der Klägerin aus § 1361 BGB ab diesem Zeitpunkt 1.055,00 DM monatlichen Unterhalt statt der erstinstanzlich ausgeurteilten 1.224,67 DM.
Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung, wegen deren Erläuterung im Einzelnen auf das am 10. März 1995 verkündete Teilurteil des Senats Bezug genommen wird. Die dortigen Ausführungen zu den Zinserträgen und dem Wohnwert gelten zumindest für die Trennungszeit fort.
Nettoeinkünfte des Beklagten 1995 4.723,18 DM.
Abzüglich Gewerkschaftsbeitrag - 25,00 DM
abzüglich Anwartschaft Krankenversicherung - 40,00 DM
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