OLG Hamm - Urteil vom 20.03.1996
5 UF 336/94
Normen:
BGB § 1573 Abs. 4 S. 1 § 1577 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 27

Erwerbsobliegenheit der Unterhaltsberechtigten

OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 5 UF 336/94

DRsp Nr. 1997/570

Erwerbsobliegenheit der Unterhaltsberechtigten

Eine 52-jährige Unterhaltsberechtigte hat keine realistische Chance mehr, ihre Halbtagstätigkeit in ihrem erlernten Beruf (hier: Verkäuferin) auf eine volle Stelle auszudehnen, wenn aus gesundheitlichen Gründen besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes zu stellen sind (hier: Möglichkeit, in einer mindestens halbstündigen Pause in halb liegender Stellung die Beine hochlegen zu können), da ein Arbeitgeber eine gesündere Bewerberin einstellen würde.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 4 S. 1 § 1577 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Auch für die Zeit ab Januar 1995 hat die Berufung des Beklagten nur geringfügigen Erfolg. Denn er schuldet der Klägerin aus § 1361 BGB ab diesem Zeitpunkt 1.055,00 DM monatlichen Unterhalt statt der erstinstanzlich ausgeurteilten 1.224,67 DM.

Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung, wegen deren Erläuterung im Einzelnen auf das am 10. März 1995 verkündete Teilurteil des Senats Bezug genommen wird. Die dortigen Ausführungen zu den Zinserträgen und dem Wohnwert gelten zumindest für die Trennungszeit fort.

Nettoeinkünfte des Beklagten 1995 4.723,18 DM.

Abzüglich Gewerkschaftsbeitrag - 25,00 DM

abzüglich Anwartschaft Krankenversicherung - 40,00 DM