OLG Zweibrücken - Urteil vom 22.10.2010
2 UF 32/10
Normen:
BGB § 1570;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 982
Vorinstanzen:
AG Rockenhausen, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 222/07

Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 2 UF 32/10

DRsp Nr. 2011/3436

Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils

Von einem Elternteil, der ein Kind im Grund- oder Vorschulalter betreut, kann in aller Regel auch bei ganztägiger Fremdbetreuung keine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden. Bei Betreuung eines 5-jährigen Kindes, das in einem Ganztagskindergarten im Nachbarort untergebracht werden kann und für das kein über die altersgemäß erforderliche Zuwendung und Fürsorge hinausgehender besonderer Betreuungsbedarf besteht, genügt der betreuende Elternteil deshalb seiner Erwerbspflicht mit der Ausübung einer teilschichtigen Tätigkeit von 30 Wochenstunden.

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 11. März 2010 in seiner Ziff. 3 geändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von

- 154,93 € für September 2010,

- 166,00 € für Oktober 2010 und

- monatlich 144,00 € ab November 2010

zu zahlen.

Die künftig fällig werdenden Unterhaltsrenten sind jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es beim Kostenausspruch im angefochtenen Verbundurteil.