Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet Aussicht auf Erfolg. Angesichts der seit 2003 andauernden Arbeitslosigkeit kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei einer Zeitarbeitsfirma eine Anstellung finden kann. Nach dem Tarifvertrag wird dort ein Stundenlohn von 7 EUR in 2006 und von 7,15 EUR in 2007 gezahlt. Dies entspricht einem Bruttoverdienst von 1167,81 EUR bzw. 1192,83 EUR, so dass der Nettolohn bei Steuerklasse I, 1 Kinderfreibetrag unter dem Selbstbehalt bzw. in den ersten sechs Monaten 2007 so knapp darüber liegt, dass Unterhalt nicht zu zahlen ist.
Gegen die Annahme eines solchen Stundenlohnes spricht auch nicht, dass der Beklagte im November/Dezember 2006 einen Stundenlohn von 9 EUR erhalten hat, da es sich insoweit nur um eine Tätigkeit von 100 - 120 Stunden gehandelt hat.
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