OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2007
13 WF 194/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1631=
OLGReport-Hamm 2008, 706
Vorinstanzen:
AG Blomberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 371/06

Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners für eine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma nach langjähriger Arbeitslosigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 13 WF 194/07

DRsp Nr. 2009/977

Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners für eine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma nach langjähriger Arbeitslosigkeit

Nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit kann die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners auf eine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma beschränkt sein, wenn aufgrund der Arbeitsmarktsituation und Qualifikation des Unterhaltsschuldners auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Stellenaussichten bestehen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet Aussicht auf Erfolg. Angesichts der seit 2003 andauernden Arbeitslosigkeit kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei einer Zeitarbeitsfirma eine Anstellung finden kann. Nach dem Tarifvertrag wird dort ein Stundenlohn von 7 EUR in 2006 und von 7,15 EUR in 2007 gezahlt. Dies entspricht einem Bruttoverdienst von 1167,81 EUR bzw. 1192,83 EUR, so dass der Nettolohn bei Steuerklasse I, 1 Kinderfreibetrag unter dem Selbstbehalt bzw. in den ersten sechs Monaten 2007 so knapp darüber liegt, dass Unterhalt nicht zu zahlen ist.

Gegen die Annahme eines solchen Stundenlohnes spricht auch nicht, dass der Beklagte im November/Dezember 2006 einen Stundenlohn von 9 EUR erhalten hat, da es sich insoweit nur um eine Tätigkeit von 100 - 120 Stunden gehandelt hat.

Vorinstanz: AG Blomberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 371/06
Fundstellen