OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.10.1996
8 UF 34/96
Normen:
BGB § 1569 § 1570 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1078
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 12.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 245/95

Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten: Pflicht zur Rückkehr in unselbständiges Arbeitsverhältnis nach missglückter Selbständigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.1996 - Aktenzeichen 8 UF 34/96

DRsp Nr. 1998/35

Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten: Pflicht zur Rückkehr in unselbständiges Arbeitsverhältnis nach missglückter Selbständigkeit

Wenn ein Unterhaltsverpflichteter, der früher in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis stand, sich selbständig macht, besteht für ihn nach einer Überlegungsfrist von zwei Jahren die Notwendigkeit, den Betrieb wieder aufzugeben und eine angestellte Tätigkeit anzunehmen, falls er aus der selbständigen Tätigkeit kaum Gewinn erwirtschaftet. Ohne daß die Gewinn- und Verlustrechnungen Gegenstand der Unterhaltsberechnung werden, ist fiktiv von dem früher erzielten Angestelltengehalt für die Berechnung der Unterhaltsansprüche auszugehen.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1570 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Zum Teil, und zwar aus dem im Urteilstenor ersichtlichen Umfang, Erfolg.

Der Klägerin steht aus §§ 1569, 1570 BGB ein nachehelicher Unterhalteanspruch in Höhe von 2.005,00 DM ab 16.10.1995 zu. Da die Klägerin das gemeinsame Kind P., geboren am 7.11.1992 betreut und versorgt, besteht für sie eine Erwerbsobliegenheit nicht. Sie verfügt über kein Einkommen, so dass an ihrer Unterhaltsberechtigung kein Zweifel besteht.