Die zulässige Berufung des Beklagten hat Zum Teil, und zwar aus dem im Urteilstenor ersichtlichen Umfang, Erfolg.
Der Klägerin steht aus §§ 1569, 1570 BGB ein nachehelicher Unterhalteanspruch in Höhe von 2.005,00 DM ab 16.10.1995 zu. Da die Klägerin das gemeinsame Kind P., geboren am 7.11.1992 betreut und versorgt, besteht für sie eine Erwerbsobliegenheit nicht. Sie verfügt über kein Einkommen, so dass an ihrer Unterhaltsberechtigung kein Zweifel besteht.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|