SchlHOLG - Urteil vom 12.03.2007
15 UF 99/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2007, 325
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 346/04

Erwerbsobliegenheit einer drei Kindern unterhaltspflichtigen Frau: Keine Pflicht zur Aufgabe eines krisensicheren Teilzeitarbeitsplatzes

SchlHOLG, Urteil vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 15 UF 99/06

DRsp Nr. 2007/7361

Erwerbsobliegenheit einer drei Kindern unterhaltspflichtigen Frau: Keine Pflicht zur Aufgabe eines krisensicheren Teilzeitarbeitsplatzes

»Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit einer Frau, die ihren drei bei dem geschiedenen Ehemann lebenden Kindern unterhaltspflichtig ist, begründet für sie keine Verpflichtung, ihren krisensicheren Arbeitsplatz als Verwaltungsangestellte, den sie seit 1982 innehat, aufzugeben, auch wenn sie nur mit 25 Stunden bei einem Nettoeinkommen von rund 1.300 EUR beschäftigt ist. Das berufliche Risiko, bei einem anderen Arbeitgeber im Falle vollschichtiger Tätigkeit geringere Einkünfte zu erzielen überwiegt, so dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes unzumutbar erscheint. Zu berücksichtigen ist aber, dass sie bei hinreichenden Bewerbungsbemühungen eine Nebentätigkeit hätte finden können.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger zu 1) und die Beklagte haben am 11. April 1987 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder C, geboren am 11.9.1987, A, geboren am 8.5.1990, und B, geboren am 8.8.1991, hervorgegangen. Der Kläger zu 1) und die Beklagte haben sich im Dezember 2002 getrennt. Seitdem leben die Kinder beim Kläger zu 1).