OLG Hamm - Urteil vom 19.11.1997
8 UF 296/97
Normen:
BGB § 1569 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 165
NJW-RR 1998, 1084
OLGReport-Hamm 1998, 17

Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Unterhaltsberechtigten: Kündigung eines Vertragsverhältnisses auf Provisionsbasis bei erheblichen Einbrüchen auf diesem Markt

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 8 UF 296/97

DRsp Nr. 1999/1268

Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Unterhaltsberechtigten: Kündigung eines Vertragsverhältnisses auf Provisionsbasis bei erheblichen Einbrüchen auf diesem Markt

1. Kündigt der dem geschiedenen Ehegatten zu Unterhalt Verpflichtete das Vertragsverhältnis, das er auf Provisionsbasis mit einer Bausparkasse abgeschlossen hatte, da nachhaltige Gewinn wegen der erheblichen Einbrüche auf diesem Markt (hier: in den neuen Bundesländern) nicht mehr zu erzielen sind, so kann in diesem unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden.2. Ist der Unterhaltsverpflichtete erneut verheiratet und hat die neue Ehegattin eine Arbeitsstelle (hier: als Bankkauffrau), so ist es dem Verpflichteten nicht zumutbar, seinen Wohnsitz aus einem strukturschwachen Gebiet in eine andere Region mit günstigeren Arbeitsmarktbedingungen zu verlegen.3. Fehlende Erwerbsbemühungen können dem Unterhaltsverpflichteten nicht vorgeworfen werden, wenn er überzeugend darlegt, daß er auch bei entsprechenden Bemühungen keine Arbeitsstelle erhalten hätte.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1581 ;

Tatbestand: