OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.06.2010
II-8 WF 117/10
Normen:
BGB § 1602; BGB § 1611 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2082
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 28.04.2010

Erwerbsobliegenheiten nicht schulpflichtiger minderjähriger Kinder

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen II-8 WF 117/10

DRsp Nr. 2010/12786

Erwerbsobliegenheiten nicht schulpflichtiger minderjähriger Kinder

Minderjährige Kinder, die nicht mehr den Einschränkungen des JugArbSchG und der vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, sind auch dann von einer Erwerbspflicht nicht gänzlich entbunden, wenn sie sich in einer Teilzeitausbildung befinden.

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 17.03.2010 in der Form des Teilabhilfebeschlusses vom 28.04.2010 zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1602; BGB § 1611 Abs. 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde, mit der sich die minderjährige Antragstellerin gegen die Teilversagung der Verfahrenskostenhilfe für eine gegen ihren Vater gerichtete Unterhaltsklage wendet, ist unbegründet.

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die über 17 Jahre alte Antragstellerin neben dem Besuch eines VHS – Kurses zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses, der an drei Wochentagen von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr stattfindet, ihren Bedarf teilweise durch die Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit decken kann.

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