OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.07.2007
10 WF 185/07
Normen:
BGB § 1581 ;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 142/07

Erwerbstätigenbonus bei nachehelichem Unterhalt - Anrechnung erst nach Abzug berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 10 WF 185/07

DRsp Nr. 2007/15148

Erwerbstätigenbonus bei nachehelichem Unterhalt - Anrechnung erst nach Abzug berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Zur Berechnung des nachehelichem Unterhalts ist das Einkommen jedes Ehegatten vorab um geleisteten Kindesunterhalt und um berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu bereinigen. Erst dann ist ein eventueller Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Auch ein negativer Wohnvorteil ist vor Berechnung des Erwerbstätigenbonus abzuziehen.

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Soweit die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde begehrt, ihr für das einstweilige Anordnungsverfahren weitergehende Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Da gegen die am 19.6.2007 erlassene einstweilige Anordnung selbst ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. § 620 c ZPO sowie Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 644, Rz. 12), findet gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe entsprechend § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine sofortige Beschwerde statt (vgl. BGH, FamRZ 2005, 790).

II.

Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren richtet, ist sie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und führt zu einer weitergehenden Prozesskostenhilfebewilligung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel unbegründet.