I.
Soweit die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde begehrt, ihr für das einstweilige Anordnungsverfahren weitergehende Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Da gegen die am 19.6.2007 erlassene einstweilige Anordnung selbst ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. §
II.
Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren richtet, ist sie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und führt zu einer weitergehenden Prozesskostenhilfebewilligung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel unbegründet.
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