OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.09.1994 (16 WF 199/93) - DRsp Nr. 1997/1470
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 16 WF 199/93
DRsp Nr. 1997/1470
Es ist nicht Sinn der PKH einer Partei, die ohne staatliche Hilfe ein Verfahren geführt hat, nachträglich Verfahrenskosten zu erstatten oder einem Rechtsanwalt, der keinen Vorschuß von seiner Partei verlangt hat oder seine Honorarforderung gegen die Partei nicht realisieren kann, nachträglich einen Anspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Wird ein Prozeßkostenhilfeantrag daher erst am Ende der - letzten - mündlichen Verhandlung gestellt, besteht im allgemeinen kein ausreichender Grund mehr, noch Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.