1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 21, 25 und 27 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen oder EuGVÜ).
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mærsk Olie & Gas A/S (im Folgenden: Mærsk) und der offenen Handelgesellschaft M. de Haan und W. de Boer (im Folgenden: Schiffseigentümer) wegen Ersatzes der Schäden, die ein den Schiffseigentümern gehörender Trawler an in der Nordsee verlegten Leitungen verursacht haben soll.
Rechtlicher Rahmen
Das Internationale Übereinkommen von 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
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