FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.05.2008
13 K 9072/05 B
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ; BGB § 1897 Abs. 6 ; BGB § 1898 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 819

Fahrt- und Telefonkosten anlässlich der beabsichtigten Bestellung des Steuerpflichtigen als ehrenamtlicher Betreuer eines Angehörigen keine außergewöhnlichen Belastungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.05.2008 - Aktenzeichen 13 K 9072/05 B

DRsp Nr. 2008/16246

Fahrt- und Telefonkosten anlässlich der beabsichtigten Bestellung des Steuerpflichtigen als ehrenamtlicher Betreuer eines Angehörigen keine außergewöhnlichen Belastungen

Fahrt- und Telefonkosten, die anlässlich der vom Vormundschaftsgericht geplanten Bestellung des Steuerpflichtigen als ehrenamtlicher Betreuer seines testier- und geschäftsunfähigen Vaters anfallen, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ; BGB § 1897 Abs. 6 ; BGB § 1898 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Fahrt- und Telefonkosten als außergewöhnliche Belastungen.