OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.08.2007
20 W 153/07
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 1804 ; BGB § 1821 ; BGB § 1829 ; BGB § 1908i Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 179/07

Falsa demonstratio non nocet bei notariell beurkundeter Grundstücksübertragung - Zum Schenkungsverbot des Ergänzungsbetreuers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 20 W 153/07

DRsp Nr. 2008/205

Falsa demonstratio non nocet bei notariell beurkundeter Grundstücksübertragung - Zum Schenkungsverbot des Ergänzungsbetreuers

»1. Der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" gilt auch für die auf einer übereinstimmenden Fehlvorstellung der Urkundsbeteiligten beruhende falsche Bezeichnung von zu übertragendem Grundbesitz in einem notariellen Vertrag. 2. Wirkt ein Ergänzungsbetreuer nach einer vorausgegangenen Falschbezeichnung zum Zwecke der Klarstellung für einen Betreuten in einer neuen notariellen Urkunde an der Übertragung des noch nicht umgeschriebenen Grundbesitzes mit, so unterfällt dies nicht dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 , 1804 BGB, so dass über die nachgesuchte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 1908 i Abs. 1, 1821, 1829 BGB zu befinden ist.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 1804 ; BGB § 1821 ; BGB § 1829 ; BGB § 1908i Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.