Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 5 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 9. Dezember 2010 aufgehoben.
I. Im Grundbuch war zugunsten der Beteiligten zu 1 und deren Ehemann am als kommerzieller Großparkplatz genutzten Grundstück der Beteiligten zu 2, der gemeinsamen Tochter, seit 5.2.1999 ein Nießbrauch eingetragen.
Der Nießbrauch für den Ehemann der Beteiligten zu 1 ist aufgrund Todesnachweises inzwischen gelöscht.
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