OLG München - Beschluss vom 08.02.2011
34 Wx 40/11
Normen:
BGB § 873 Abs. 1; BGB § 1030 Abs. 1; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1821; BGB § 1822; BGB § 1823; GBO § 19;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 595
ZEV 2011, 267
Vorinstanzen:
AG Laufen, vom 09.12.2010

Familiengerichtliche Genehmigung der Bestellung eines Quoten-Nießbrauchs an einem gewerblich genutzten Grundstück zugunsten eines Minderjährigen

OLG München, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 34 Wx 40/11

DRsp Nr. 2011/2465

Familiengerichtliche Genehmigung der Bestellung eines Quoten-Nießbrauchs an einem gewerblich genutzten Grundstück zugunsten eines Minderjährigen

Wird zugunsten eines Minderjährigen ein (Quoten-) Nießbrauch am als Parklatz kommerziell genutzten Grundstück des Sorgeberechtigten bestellt, bedarf der dingliche Vollzug der Bestellung (neben der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers) nicht der familiengerichtlichen Genehmigung.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 5 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 9. Dezember 2010 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 873 Abs. 1; BGB § 1030 Abs. 1; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1821; BGB § 1822; BGB § 1823; GBO § 19;

Gründe:

I. Im Grundbuch war zugunsten der Beteiligten zu 1 und deren Ehemann am als kommerzieller Großparkplatz genutzten Grundstück der Beteiligten zu 2, der gemeinsamen Tochter, seit 5.2.1999 ein Nießbrauch eingetragen.

Der Nießbrauch für den Ehemann der Beteiligten zu 1 ist aufgrund Todesnachweises inzwischen gelöscht.