OLG München - Beschluss vom 14.01.2019
12 UF 1397/18
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1231/18

Familiengerichtliche Genehmigung des Einsatzes eines Beckengurtes in einem RollstuhlSchutz der Fortbewegungsfreiheit und Entschließungsfreiheit zur FortbewegungMaßnahme zu ausschließlich therapeutischen oder medizinischen Zwecken

OLG München, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 12 UF 1397/18

DRsp Nr. 2020/596

Familiengerichtliche Genehmigung des Einsatzes eines Beckengurtes in einem Rollstuhl Schutz der Fortbewegungsfreiheit und Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung Maßnahme zu ausschließlich therapeutischen oder medizinischen Zwecken

1. Minderjährige sind davor zu schützen, dass ihre Fortbewegungsfreiheit und Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung ohne Genehmigung und zu anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zwecken eingeschränkt wird. 2. Dient hingegen eine Maßnahme ausschließlich therapeutischen oder medizinischen Zwecken, die als Nebenwirkung möglicherweise die Bewegungsfreiheit einschränken, unterliegt die Entscheidung der Eltern über ihren Einsatz nicht dem Vorbehalt der richterlichen Genehmigung.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 29.10.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

Der Beschwerdeführer, Verfahrensbeistand des betroffenen Kindes M., geb. ...2004, beantragte die familiengerichtliche Genehmigung des Einsatzes eines Beckengurtes im Rollstuhl, Therapiestuhl und Stehständer. Das Amtsgericht sah kein Genehmigungserfordernis.