AG Köln, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 302 F 140/05
Familienrecht - Ausschluss bzw. Beschränkung des Versorgungsausgleiches gemäß § 1587 c Nr. 3 BGB bei dauerhafter grober Vernachlässigung der Kindererziehung und -betreuung
OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 4 UF 48/07
DRsp Nr. 2008/14017
Familienrecht - Ausschluss bzw. Beschränkung des Versorgungsausgleiches gemäß § 1587 c Nr. 3 BGB bei dauerhafter grober Vernachlässigung der Kindererziehung und -betreuung
»1. Ein Ausschluss bzw. eine Beschränkung des Versorgungsausgleiches gemäß § 1587 c Nr. 3 BGB kommt in Betracht, wenn die/der Ausgleichsberechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch ihre/seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt, indem sie/er die Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder über längere Zeit derart gravierend vernachlässigt, dass sie/er wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Freiheitsberaubung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.2. Die Anwendung des § 1587 c Nr. 3 BGB erfasst während der Ehe gegenüber dem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern begangene schwerwiegende Unterhaltspflichtverletzungen. In Betracht kommen auch Verletzungen der Naturalunterhaltspflicht, hier insbesondere der Kindererziehung (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Auflage 2007, § 1587 c Rn. 46; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Auflage 2003, § 1587 cBGB, Rn. 35).«