Familienrecht: Rückstände bis zur Einreichung der Klage nach § 17 Abs. 4 GKG
OLG Köln, Beschluß vom 08.01.2000 - Aktenzeichen 27 WF 228/00
DRsp Nr. 2001/7700
Familienrecht: Rückstände bis zur Einreichung der Klage nach § 17 Abs. 4GKG
Auch bei einer negativen Feststellungsklage wirken die Rückstände bis zur Einreichung der Klage nach § 17 Abs. 4GKG streitwerterhöhend, wenn und soweit die Klage diese Rückstände umfasst. Letzteres ist eine Frage der Auslegung des Klageantrages.