OLG Köln - Beschluß vom 08.01.2000
27 WF 216/00
Normen:
ZPO § 124 Nr. 3 ;

Familienrecht; Vertrauensschutz bei bewilligter Prozeßkostenhilfe

OLG Köln, Beschluß vom 08.01.2000 - Aktenzeichen 27 WF 216/00

DRsp Nr. 2001/7699

Familienrecht; Vertrauensschutz bei bewilligter Prozeßkostenhilfe

Eine lediglich andere rechtliche Beurteilung bereits früher bekannter Umstände rechtfertigt nach § 124 Nr. 3 ZPO nicht die Aufhebung oder Einschränkung einmal bewilligter Prozesskostenhilfe. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 3 ;

Hinweise:

Eingereicht durch ROLG Schmitz