Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen nicht versagt werden. Denn dieses ist ungeachtet des Wertes zuständig, weil es sich um eine Familiensache handelt.
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