OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.02.2007
10 WF 279/06
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 1607 Abs. 3 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1994
OLGReport-Brandenburg 2007, 943
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 414/06

Familienrechtliche Natur des gemäß § 1607 Abs. 3 BGB auf den Scheinvater übergegangenen Unterhaltsanspruches des Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 10 WF 279/06

DRsp Nr. 2007/16083

Familienrechtliche Natur des gemäß § 1607 Abs. 3 BGB auf den Scheinvater übergegangenen Unterhaltsanspruches des Kindes

1. Auch soweit ein Scheinvater den auf ihn nach § 1607 Abs. 3 BGB übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes geltend macht, handelt es sich um eine Familiensache. 2. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses gegen den biologischen Vater ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 1610 Abs. 2 BGB und ist daher auch familienrechtlicher Natur.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 1607 Abs. 3 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen nicht versagt werden. Denn dieses ist ungeachtet des Wertes zuständig, weil es sich um eine Familiensache handelt.