OLG Köln - Beschluss vom 23.09.2008
4 UF 23/08
Normen:
ZPO § 323 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 448
NJW-RR 2009, 437
OLGReport-Köln 2009, 186
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F179/07

Familienrecht/Verfahrensrecht - Nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiertes Vorbringen bei unsorgfältiger Prozessführung im Erstprozess

OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 4 UF 23/08

DRsp Nr. 2008/20254

Familienrecht/Verfahrensrecht - Nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiertes Vorbringen bei unsorgfältiger Prozessführung im Erstprozess

»Eine unsorgfältige frühere Prozessführung kann nicht über § 323 Abs. 1 ZPO mit der Abänderungsklage in einem Folgeprozess beseitigt werden. Notwendige Folge eines früheren unvollständigen Prozessvortrags, wonach nicht ausreichend substantiiert zu unterhaltsrelevanten Schulden vorgetragen worden ist und insbesondere Belege fehlten, dass solche Belastungen tatsächlich entstanden waren, ist, dass der Abänderungskläger nach wie vor mit deren Geltendmachung gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 2 ;

Gründe: