Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, weil die Klage auf Abs.enkung des Ehegattenunterhalts von 400,00 EUR gemäß Vergleich vom 15.03.2005 auf Null keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zur Begründung weist der Senat zunächst auf den angefochtenen Beschluss sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 16.10.2007.
Ergänzend sei hinzugefügt:
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