Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Vater der Antragstellerin trägt als vollmachtloser Vertreter die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht als unzulässig angesehen hat. Der Eilantrag ist von Herrn B. I. nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Antragstellerin gestellt worden. Wenngleich er damit auch seine eigenen Interessen als mitsorgeberechtigter Vater wahrgenommen haben dürfte, ist Herr I. im erstinstanzlichen Eilverfahren ersichtlich in Vertretung der Antragstellerin aufgetreten.
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