I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs.2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 23. Mai 2007 (Bl. 24/25 PKH-Beiheft), aufgrund dessen sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines den Zugewinn ausschießenden Ehevertrages abgewiesen worden ist, ist in der Sache unbegründet, bietet doch die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO in objektiver Hinsicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.
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