OLG Naumburg - Beschluss vom 23.08.2007
3 WF 257/07
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 619
NJW-RR 2008, 385
OLGReport-Naumburg 2008, 389
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 442/06

Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Feststellungsklage zur Unwirksamkeit eines Ehevertrages bei laufendem Scheidungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 3 WF 257/07

DRsp Nr. 2008/285

Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Feststellungsklage zur Unwirksamkeit eines Ehevertrages bei laufendem Scheidungsverfahren

»Die Klage auf Feststellung, dass ein Ehevertrag unwirksam ist (Wirksamkeitskontrolle) ist unzulässig, wenn die Ehe geschieden oder das Scheidungsverfahren noch rechtshängig ist; der Klage fehlt, da die Leistungsklage zulässig ist, das Rechtsschutzinteresse.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs.2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 23. Mai 2007 (Bl. 24/25 PKH-Beiheft), aufgrund dessen sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines den Zugewinn ausschießenden Ehevertrages abgewiesen worden ist, ist in der Sache unbegründet, bietet doch die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO in objektiver Hinsicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.