FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2008
13 K 63/05
Normen:
AO § 129; EStG § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1;

Fehlerhafte Anwendung des Verwitwetensplittings als offenbare Unrichtigkeit

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 13 K 63/05

DRsp Nr. 2011/5762

Fehlerhafte Anwendung des Verwitwetensplittings als offenbare Unrichtigkeit

Ist ausgeschlossen, dass die fehlerhafte Anwendung der Splittingtabelle auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung oder einer unterlassenen Sachverhaltsaufklärung beruht, da der für die anzuwendende Veranlagungsart maßgebliche Sachverhalt in jeder Hinsicht eindeutig bekannt war und der Fehler auf eine Flüchtigkeit oder Gedankenlosigkeit des Veranlagungssachbearbeiters zurückzuführen ist, können die auf Grund eines derartigen Fehlverhaltens unrichtigen Bescheide jederzeit nach § 129 AO korrigiert werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 129; EStG § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte die zunächst ergangenen Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AbgabenordnungAO – berichtigen durfte.