I.
Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit Verfügung vom 25.04.2007 hat der Senat nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO folgende Hinweise erteilt:
1.
Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das angefochtene Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten.
Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht zu der angefochtenen Entscheidung gelangt.
2.
Das Vorbringen zur Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a)
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