OLG Rostock - Beschluss vom 16.07.2007
6 U 37/07
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 925
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 26/05

Fehlerhafte Zuerkennung eines Feststellungsbegehrens trotz begründetem Leistungsantrag

OLG Rostock, Beschluss vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 6 U 37/07

DRsp Nr. 2007/18623

Fehlerhafte Zuerkennung eines Feststellungsbegehrens trotz begründetem Leistungsantrag

Die fehlerhafte Zuerkennung eines Feststellungsbegehrens neben einem (begründeten) Leistungsantrag kann bei der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) in der Weise korrigiert werden, dass im Tenor der Entscheidung (nach vorherigem Hinweis) die Feststellungsklage als unzulässig verworfen und im übrigen die Berufung in der Sache zurückgewiesen wird.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Verfügung vom 25.04.2007 hat der Senat nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO folgende Hinweise erteilt:

1.

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das angefochtene Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten.

Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht zu der angefochtenen Entscheidung gelangt.

2.

Das Vorbringen zur Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a)