BGH - Beschluss vom 13.01.2016
XII ZB 101/13
Normen:
VBVG § 5; BGB § 242; BGB § 1908d Abs. 1; GVG § 23c Abs. 2; RPflG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 706
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 560/12
AG Altenburg, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 242/11

Festsetzung der Betreuervergütung über den Zeitpunkt der Aufhebung des die Unterbringung genehmigenden Beschlusses des Betreuungsgerichts hinaus; Berücksichtigung des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung im Vergütungsfestsetzungsverfahren vom Rechtspfleger

BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen XII ZB 101/13

DRsp Nr. 2016/3146

Festsetzung der Betreuervergütung über den Zeitpunkt der Aufhebung des die Unterbringung genehmigenden Beschlusses des Betreuungsgerichts hinaus; Berücksichtigung des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung im Vergütungsfestsetzungsverfahren vom Rechtspfleger

Dem Betreuer kann eine unzulässige Rechtsausübung nicht unter dem Gesichtspunkt vorgeworfen werden, er sei nach § 1901 Abs. 5 BGB verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung nicht unnötig lange aufrechterhalten bleibt.

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Januar 2013 - 5 T 560/12 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altenburg vom 15. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten hat die Betroffene zu tragen.

Beschwerdewert: 924 €

Normenkette:

VBVG § 5; BGB § 242; BGB § 1908d Abs. 1; GVG § 23c Abs. 2; RPflG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Betreuervergütung.