Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Verweigerung der vom Kläger beantragten Kostenfestsetzung. Über eine Festsetzung zugunsten der Beklagten ist nicht zu befinden, weil ein entsprechender Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt worden ist, dass dem Kläger ein Erstattungsanspruch zugebilligt würde.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagten die streitige Kostenfestsetzung gemäß § 826 BGB mit dem Hinweis abwehren können, dass der Kläger das zugrunde liegende Urteil durch bewusst falschen Prozessvortrag zu seiner Aktivlegitimation erschlichen habe. Denn sie haben jedenfalls mit ihrer Rechtsverteidigung Erfolg, dass der Kläger durch das in Kopie zu den Akten gereichte anwaltliche Schreiben vom 28. Novem-ber 2005 eindeutig erklärt hat, aus dem Urteil keinerlei Rechte herzuleiten. Das beinhaltet einen Verzicht, der sowohl den Hauptsache- als auch den Kostenausspruch erfasst.
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