I. Auf die Beschwerde des Nachlasspflegers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Quedlinburg - Nachlassgericht - vom 8. Dezember 2009 und vom 10. Mai 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Nachlasspfleger V. G. das Amt berufsmäßig ausübt.
2. Auf Antrag des Nachlasspflegers vom 16. Oktober 2009 wird die ihm für seine Tätigkeit in der Zeit vom 26. August 2008 bis zum 16. Oktober 2009 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 520,67 € festgesetzt.
3. Im Übrigen wird der Vergütungsantrag vom 16. Oktober 2009 zurückgewiesen.
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