OLG Naumburg - Beschluss vom 26.01.2011
2 Wx 17/10
Normen:
BGB § 1836; BGB § 1836c; BGB § 1836d; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1962; VBVG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1252
NJW-RR 2011, 737
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 138/08

Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse; Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 2 Wx 17/10

DRsp Nr. 2011/10210

Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse; Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit

1. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Ausübung der Nachlasspflegschaft kann jederzeit, auch im Abhilfeverfahren, nachgeholt werden. 2. Die Festsetzung eines Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse nach § 1 Abs. 2 VBVG ist auch geboten, wenn der Verwertung des Nachlasses ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegensteht oder die Verwertung nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann (hier bejaht für die Verwertung eines Anteils an Grundstückeigentum in ungeteilter, sehr zerstrittener Erbengemeinschaft).

I. Auf die Beschwerde des Nachlasspflegers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Quedlinburg - Nachlassgericht - vom 8. Dezember 2009 und vom 10. Mai 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Nachlasspfleger V. G. das Amt berufsmäßig ausübt.

2. Auf Antrag des Nachlasspflegers vom 16. Oktober 2009 wird die ihm für seine Tätigkeit in der Zeit vom 26. August 2008 bis zum 16. Oktober 2009 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 520,67 € festgesetzt.

3. Im Übrigen wird der Vergütungsantrag vom 16. Oktober 2009 zurückgewiesen.