OLG München - Beschluss vom 08.08.2022
11 WF 780/22
Normen:
RVG § 19 Abs. 1 S. 1; FamFG a.F. § 158 Abs. 7 S. 3, 6;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 111
FamRB 2023, 19
FamRZ 2023, 376
Vorinstanzen:
AG Altötting, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 501/21

Festsetzung der Vergütung eines Verfahrensbeistandes für seine Tätigkeit

OLG München, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen 11 WF 780/22

DRsp Nr. 2024/92

Festsetzung der Vergütung eines Verfahrensbeistandes für seine Tätigkeit

Tenor

I. Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 19 Abs. 1 S. 1; FamFG a.F. § 158 Abs. 7 S. 3, 6;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 21.09.2021 eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder beantragt.

Mit Beschluss vom 23.09.2021 bestellte das Amtsgericht Rechtsanwältin H. zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand (mit erweitertem Wirkungskreis, § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG). Mit Schriftsatz vom 27.09.2021, der am selben Tag bei Gericht einging, nahm die Antragsgegnerin ihren Antrag zurück. Aufgrund gerichtlicher Verfügung, ebenfalls vom 27.09.2021, teilte die Geschäftsstelle am 28.09.2021 (auch) der Verfahrensbeiständin die Rücknahme und die Abladung zu einem bereits bestimmten Termin mit.

Letztere beantragte am 15.03.2022 eine Vergütung für ihre Tätigkeit in Höhe von € 1.100,00. Auf Nachfrage der Rechtspflegerin, welche Tätigkeit ausgeführt worden sei, erklärte sie, sie habe am 28.09.2021 gegen 10:30 Uhr versucht, das Jugendamt anzurufen, um dort die Kontaktdaten der Eltern zu erhalten. Sie habe dann noch zweimal dort angerufen, jedoch niemanden erreicht.