OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.06.2010
II-7 WF 10/10
Normen:
FamGKG § 50;
Fundstellen:
FuR 2010, 525
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 15.12.2009

Festsetzung des Gegenstandswerts im Versorgungsausgleichverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen II-7 WF 10/10

DRsp Nr. 2010/13561

Festsetzung des Gegenstandswerts im Versorgungsausgleichverfahren

Für ein Versorgungsausgleichsverfahren ist nach § 50 FamGKG auch dann ein Gegenstandswert festzusetzen, wenn Anträge nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Gegenstandswertbeschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 15.12.2009 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 1.590 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 €.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S. 4, 57 Abs. 7 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 50;

Gründe

I.

Die Parteien heirateten am 11.12.2008 und trennten sich Anfang Januar 2009.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2009 hat die Antragstellerin die Ehescheidung begehrt. Mit Verfügung vom 03.11.2009 hat das Amtsgericht auf die Regelung des § 3 Abs. 3 VersAusglG hingewiesen (Bl. 10 GA). Hierauf teilten beide Parteien mit, dass kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt wird.

Mit Beschluss vom 15.12.2009 hat das Amtsgericht den Gegenstandswert lediglich für die Ehescheidung festgesetzt sowie mit Beschluss vom 14.01.2010 die Ehe der Parteien geschieden und unter 2. beschlossen: " Der Versorgungsausgleich findet nicht statt”.