OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.05.2010
13 WF 20/10
Normen:
GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 755
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 261/08

Festsetzung des Streitwerts in Ehesachen; Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 13 WF 20/10

DRsp Nr. 2010/12189

Festsetzung des Streitwerts in Ehesachen; Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse

Bei der Bemessung des Streitwerts für eine Ehescheidung ist neben dem Nettoeinkommen der Ehegatten das Vermögen bereinigt um 60.000 EUR für die Ehegatten und 20.000 EUR für Kinder mit einem Prozentsatz von 5 Prozent in Ansatz zu bringen.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18.12.2009 - 24 F 261/08 - abgeändert und der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens für die Ehescheidung auf 18.474 €, für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.000 € und die Wohnungszuweisung auf 4.080 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.