OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.12.2010
5 WF 234/10
Normen:
FamGKG § 50; VersAusglG § 3 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 668
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 387/09

Festsetzung des Verfahrenswerts bei Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 5 WF 234/10

DRsp Nr. 2011/4254

Festsetzung des Verfahrenswerts bei Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs

Nach § 50 FamGKG ist die Festsetzung eines Verfahrenswerts auch dann geboten, wenn wegen der Kürze der Ehezeit ein Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht durchgeführt.

1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 04.03.2010 (4 F 387/09) betreffend Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich abgeändert und der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.000,00 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zurückgewiesen.

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 340,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 50; VersAusglG § 3 Abs. 3;

Gründe:

I. Die am ...1967 geborene Antragstellerin und der am ...1968 geborene Antragsgegner haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben am 15.05.2007 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in R. die Ehe miteinander geschlossen.