OLG Koblenz - Beschluss vom 06.11.2018
13 WF 876/17
Normen:
FamGKG § 51;
Fundstellen:
FuR 2020, 117
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 40/16

Festsetzung des Verfahrenswerts in UnterhaltssachenErstmalige AntragseinreichungUnbeachtlichkeit von Antragserweiterungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 13 WF 876/17

DRsp Nr. 2020/2932

Festsetzung des Verfahrenswerts in Unterhaltssachen Erstmalige Antragseinreichung Unbeachtlichkeit von Antragserweiterungen

Für die Festsetzung des Verfahrenswerts in Unterhaltssachen kommt es auf die erstmalige Antragseinreichung an. Nachträgliche, den gleichen Verfahrensgegenstand betreffende Antragserweiterungen sind unbeachtlich, soweit diese außerhalb des auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung bezogenen Zwölfmonatszeitraums liegen und keine bei erstmaliger Antragseinreichung bestehenden Unterhaltsrückstände umfassen.

Tenor

Auf die Verfahrenswertbeschwerde des Antragsgegners wird der erstinstanzliche Verfahrenswert in Abänderung von Ziffer 8 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 01.09.2017, Aktenzeichen 19 F 40/16 auf 15.446,40 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 51;

Gründe