Die Beschwerde der Rechtsanwältin W. gegen die Entscheidung zum Verfahrenswert unter Nr. 2. des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a. d. Aisch vom 06.04.2010 wird verworfen.
I. Mit einem beim Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch im August 1998 eingegangenen Schriftsatz hatte die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner beantragt.
Am 23.11.1999 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch in dem unter dem Az. 1 F 280/98 geführten Scheidungsverfahren das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VAÜG i.V.m. § 628 Abs. 1 ZPO ausgesetzt und die aktenmäßige Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich angeordnet.
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