OLG München - Beschluss vom 10.03.2011
33 WF 430/11
Normen:
FamFG § 89; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 2; RVG § 33;
Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 762/10

Festsetzung des Wertes für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Herausgabe eines Kindes

OLG München, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 33 WF 430/11

DRsp Nr. 2011/11045

Festsetzung des Wertes für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Herausgabe eines Kindes

1. Für das erstinstanzliche Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen die titulierte Pflicht zur Herausgabe eines Kindes ist kein -Verfahrenswert- festzusetzen, sondern auf Antrag der Wert der anwaltlichen Tätigkeit zu bestimmen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde setzt u.a. einen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200 Euro voraus. 2. Bei der Schätzung des Wertes der durch das Ordnungsmittel zu erzwingenden Schuldnerhandlung kommt es auf die Gläubigersicht an, wofür ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache herangezogen werden kann. Nicht maßgebend ist die Höhe des in Rede stehenden Ordnungsgeldes.

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 4. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

FamFG § 89; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 2; RVG § 33;

Gründe: