1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 4. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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