OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.01.2017
5 WF 277/16
Normen:
FamFG § 165; FamFG § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1332
FuR 2017, 516
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 243 F 342/16

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinen der Kindesmutter in einem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.01.2017 - Aktenzeichen 5 WF 277/16

DRsp Nr. 2017/3998

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinen der Kindesmutter in einem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

Da in einem Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG die Eltern zwar unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zu laden sind, die Folgen des Nichterscheinens jedoch in § 165 Abs. 5 S. 1 FamFG abschließend geregelt sind, ist das persönliche Erscheinen nicht erzwingbar und das Nichterscheinen nicht mit Ordnungsmitteln sanktioniert.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung von Kosten wird unter den Beteiligten nicht angeordnet.

Der Beschwerdewert wird auf 350 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 165; FamFG § 33 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kindeseltern haben bereits mehrere Umgangsverfahren bezüglich ihres Kindes A geführt.

Im Januar 2016 wandte sich der Kindesvater an das Familiengericht mit der Mitteilung, die Kindesmutter habe sich erneut nicht an die bestehende Umgangsregelung gehalten, den Kontakt zwischen Kind und Kindesvater nicht ermöglicht und sie sei für ihn seit mehreren Wochen nicht erreichbar. Im April 2016 teilte er sodann mit, dass ein von dem Verein B in Stadt1 angeregtes Vermittlungsgespräch nicht zustande gekommen sei, weil die Kindesmutter nicht auf die Kontaktversuche der Mitarbeiterin von B reagiert habe.