KG - Beschluss vom 15.08.2007
18 WF 128/07
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2084
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 2837/06

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen Partei

KG, Beschluss vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 18 WF 128/07

DRsp Nr. 2008/14078

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen Partei

1. Vor Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen Partei ist eine sorgfältige Abwägung geboten, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Förderungszweckes ungünstigeren Verlauf des Verfahrens geführt, das Verfahren behindert oder verzögert hat. 2. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist weiterhin auch dann ermessensfehlerhaft, wenn aus den bei dem Gericht vorliegenden (Prozesskostenhilfe-)Unterlagen bekannt ist, dass die betreffende Partei aus eigenen Mitteln die Kosten für eine Anreise zum Termin nicht aufbringen kann.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 ;

Gründe: