OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2024
13 WF 1/24
Normen:
BGB § 1632 Abs. 2; BGB § 1687 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
FamRB 2024, 197
FamRZ 2024, 705
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 183/22

Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem Umgangsverfahren betreffend den Umgang mit einem minderjährigen Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 13 WF 1/24

DRsp Nr. 2024/6238

Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem Umgangsverfahren betreffend den Umgang mit einem minderjährigen Kind

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eisenhüttenstadt, vom 17.10.2023 - 57 F 183/22 OV - in der Gestalt des Beschlusses vom 27.12.2023 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden jeweils unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 2; BGB § 1687 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem Umgangsverfahren.