BGH - Beschluß vom 16.07.2003
XII ZB 193/02
Normen:
BRAGO § 19 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 391
BB 2003, 1812
BGHReport 2003, 1114
BRAK-Mitt 2003, 283
FuR 2003, 415
FuR 2004, 138
MDR 2003, 1201
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Festsetzung verauslagter Gerichtskosten

BGH, Beschluß vom 16.07.2003 - Aktenzeichen XII ZB 193/02

DRsp Nr. 2003/10299

Festsetzung verauslagter Gerichtskosten

»Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 BRAGO festgesetzt werden.«

Normenkette:

BRAGO § 19 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller haben den Antragsgegner in einem Mahnverfahren vertreten. Mit Beschluß vom 8. Mai 2002 hat das Landgericht gemäß § 19 BRAGO die vom Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende Vergütung festgesetzt. Die Festsetzung verauslagter Gerichtsgebühren in Höhe von 192,50 DM hat es mit der Begründung abgelehnt, Gerichtskosten gehörten nicht zur gesetzlichen Vergütung im Sinne von § 19 BRAGO. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen die Zurückweisung wenden sich die Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.