OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2007
9 WF 48/07
Normen:
GKG § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 532
JurBüro 2007, 659
OLGReport-Brandenburg 2007, 1063
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 36/06

Festsetzung von Gerichtskosten gegen den Prozessbevollmächtigten einer Partei

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 9 WF 48/07

DRsp Nr. 2008/14186

Festsetzung von Gerichtskosten gegen den Prozessbevollmächtigten einer Partei

»Kostenschuldner gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG kann auch der Prozessbevollmächtigte einer Partei sein, wenn er nicht für die Partei selbst, sondern im eigenen Interesse tätig wird und einen eigenen Antrag stellt bzw. ein eigenes Rechtsmittel einlegt (hier: sofortige Beschwerde gegen die eingeschränkte Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes).«

Normenkette:

GKG § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. Die Entscheidung durch den Einzelrichter folgt aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

II. In der Sache bleibt die Erinnerung ohne Erfolg. Soweit mit dieser allein vorgebracht wird, die Prozessbevollmächtigte sei nicht Kostenschuldnerin und daher nicht mit den Kosten zu belasten, trifft dies nicht zu.

1. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Antragsteller in diesem Sinne ist in aller Regel nur die Partei selbst, nicht aber ihr Prozessbevollmächtigter (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 22 GKG, Rn. 3).