OLG Hamm - Urteil vom 22.06.2010
II-13 UF 252/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170;
Vorinstanzen:
AG Bocholt, - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 37/09

Feststellen des Beruhens einer Unterhaltsforderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung

OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen II-13 UF 252/09

DRsp Nr. 2010/20418

Feststellen des Beruhens einer Unterhaltsforderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Eine (hier: auf den Träger der Sozialhilfe übergegangene) Unterhaltsforderung beruht dann auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung, wenn die Unterhaltspflicht i.S. von § 170 StGB vorsätzlich verletzt worden ist. Es bedarf daher der Feststellung des Anspruchs auf unerlaubte Handlung hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, wozu insbesondere die Höhe des Unterhaltsanspruchs und die Leistung öffentlicher Mittel wie auch der Vorsatz des Unterhaltsschuldners gehören.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die unter laufender Nummer 6 der Tabelle im Insolvenzverfahren des Beklagten (88 IN 26/08 Amtsgericht Münster) festgestellte Forderung des Klägers in Höhe eines Betrages von 2.580,09 € nebst 4% Zinsen auf einen Betrag von 2174,63 € ab dem 21.2.2002 bis zum 16.7.2008 sowie nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 8%, auf weitere 405,46 € seit dem 21.2.2002 bis zum 16.7.2002 auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO beruht.

Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 70% dem Kläger und zu 30% dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 8.276,72 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170;

Gründe