OLG München - Beschluss vom 01.07.2010
31 Wx 61/10
Normen:
FamFG § 62 Abs. 1; FamFG § 62 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2010, 1671
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 139604

Feststellung der Erledigung einer gerichtlichen Entscheidung; Begriff der Wiederholungsgefahr i.S. von § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG

OLG München, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 61/10

DRsp Nr. 2010/12208

Feststellung der Erledigung einer gerichtlichen Entscheidung; Begriff der Wiederholungsgefahr i.S. von § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG

1. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG hat höchstpersönlichen Charakter. 2. Die Verletzung von Rechten durch eine angefochtene, aber in der Hauptsache erledigte Entscheidung setzt einen effektiven Eingriff in die Rechte des Betroffenen voraus. Das Vorliegen einer abstrakten Gefahr reicht hierfür nicht aus. 3. Eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist nicht bereits deswegen gegeben, weil das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es in künftigen gleichgelagerten Fällen anderer Personen dieselbe Rechtsmeinung vertreten wird.

Der Antrag der Beteiligten auf Feststellung, dass die Entscheidung des Registergerichts München vom 12. März 2010 sie in ihren Rechten verletzt hat, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 62 Abs. 1; FamFG § 62 Abs. 2;

Gründe:

I. Mit Urkunde vom 8.3.2010 wurden sämtliche Geschäftsanteile an der eingetragenen Gesellschaft R.B.I. GmbH an die Beschwerdeführerin aufschiebend bedingt abgetreten.