BGH - Beschluss vom 16.03.2016
XII ZB 455/15
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1902;
Vorinstanzen:
AG Pößneck, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 147/14
LG Gera, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 596/14

Feststellung der Fähigkeit eines zu Betreuenden zu einer freien Willensbestimmung trotz seiner Erkrankung i.R. der Betreuerbestellung; Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung

BGH, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen XII ZB 455/15

DRsp Nr. 2016/7058

Feststellung der Fähigkeit eines zu Betreuenden zu einer freien Willensbestimmung trotz seiner Erkrankung i.R. der Betreuerbestellung; Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung

Stimmt der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 31. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1902;

Gründe

I.

Die Betroffene leidet an einer wahnhaften Störung nach operativer Entfernung eines Gehirntumors.