BGH - Urteil vom 06.05.1987
IVa ZR 41/86
Normen:
BGB § 2325 Abs.3;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2325 Abs. 3 Halbs. 1 Fristbeginn 2
DRsp I(174)231e-f
MDR 1987, 913
NJW 1988, 138
Rpfleger 1987, 416
WM 1987, 1346
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Feststellung der Leistungszeit bei mehreren Zuwendungen aufgrund eines einheitlichen Schenkungsvertrages; Berechnung der Zehn-Jahres-Frist

BGH, Urteil vom 06.05.1987 - Aktenzeichen IVa ZR 41/86

DRsp Nr. 1992/3120

Feststellung der Leistungszeit bei mehreren Zuwendungen aufgrund eines einheitlichen Schenkungsvertrages; Berechnung der Zehn-Jahres-Frist

»a) Bei mehreren Zuwendungen aufgrund einheitlichen Schenkungsvertrages ist für jeden einzelnen verschenkten Gegenstand die Zeit seiner Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB gesondert festzustellen. b) Die Zehn-Jahres-Frist beginnt bei einer Grundstücksschenkung nicht schon mit der Auflassung; ob dazu Eintragung im Grundbuch erforderlich ist oder Eingang des entsprechenden Eintragungsantrages des Erwerbers beim Grundbuchamt ausreicht, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB § 2325 Abs.3;

Tatbestand:

Die beiden Kläger sind Geschwister. Ihr Vater ist am 13. August 1983 verstorben und von seiner Ehefrau, der Mutter der Kläger, allein beerbt worden. Die Kläger verlangen von ihrer Mutter, der Beklagten, Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB, weil der Vater seinen - bebauten - Grundbesitz in M dem am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Bruder H der Kläger aufgrund notariellen Vertrages vom 1. August 1973 schenkweise zu Alleineigentum übertragen habe.