OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.06.2017
12 A 114/15
Normen:
SGB VIII § 44 Abs. 3 S. 2; SGB X § 45; SGB X § 47; SGB X § 48; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4; StGB § 176; AG-KJHG § 18;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3592/13

Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides einer Pflegeerlaubnis wegen Rehabilitierung; Handeln der Behörde als Stigmatisierung eines Betroffenen mit Außenwirkung (hier: Pflegemutter); Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Verbreitung und des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie gegen den Pflegevater; Gefährdung des Wohls der Pflegekinder

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 12 A 114/15

DRsp Nr. 2017/17199

Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides einer Pflegeerlaubnis wegen Rehabilitierung; Handeln der Behörde als Stigmatisierung eines Betroffenen mit Außenwirkung (hier: Pflegemutter); Ermittlungsverfahren wegen "Verdachts der Verbreitung und des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie" gegen den Pflegevater; Gefährdung des Wohls der Pflegekinder

1. Das schützenswerte Feststellungsinteresse der Rehabilitierung besteht, wenn sich aus dem in Rede stehenden behördlichen Handeln eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern.2. Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 44 Abs. 3 S. 2 SGB VIII liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung.