Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 22.04.2013 wird als unzulässig
verworfen.
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000,00 € festgesetzt.
I.
1.
Der Antragsteller hatte beim Amtsgericht Waiblingen beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Datum der Konfirmation des gemeinsamen, bei der Antragsgegnerin lebenden Kindes .... offen zu legen, da er der Konfirmation beiwohnen wolle.
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